Förderrichtlinie für On-Demand-Verkehre

Artikel vom 27. Juni 2024
Service und Dienstleistungen

Am 17. April 2024 wurde die  »Förderrichtlinie für On-Demand-Verkehre« für Baden-Württemberg (Gz. VM3-3894-433/1/1, Stand: 01. Juni 2023) aktualisiert. Weitere Informationen und den Download der Richtline findet sich auf der Webseite des Ministeriums (Bild: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg).

Die »Förderrichtlinie für On-Demand-Verkehre« für Baden-Württemberg wurde aktualisiert (Bild: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg).

Das ÖPNV-Gesetz Baden-Württemberg hat die Zielstellung, den öffentlichen Personennahverkehr im Land als eine vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr auszubauen. Dieser ambitionierte Ausbau lässt sich in Räumen und zu Zeiten schwacher Verkehrsnachfrage wirtschaftlich tragfähig und ökologisch sinnvoll nur mit flexiblen und nachfragegesteuerten On-Demand-Angeboten realisieren.

Zu diesem Zweck fördert das Ministerium für Verkehr über eine zeitlich befristete Projektförderung die Betriebskosten zur Einrichtung neuer On-Demand-Verkehre sowie die umfassende Aufwertung bestehender Bedarfsverkehrsangebote zu On-Demand-Verkehren, die in enger Verzahnung mit dem SPNV oder einer bestehenden Regiobuslinie ausgerichtet sind. Insbesondere zielt die Förderung auf ländliche Gebiete der Raumkategorien »ländlicher Raum im engeren Sinne« und »Verdichtungsbereiche in ländlichen Räumen« bzw. »Randzonen um die Verdichtungsräume« gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) ab.

Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Staatshaushaltsplan 2023/2024 bewilligt. Die Entscheidung über eine Zuwendung trifft das Ministerium für Verkehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Zuwendungen werden nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung von Baden-Württemberg (insb. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)) und den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere §§ 43, 48, 49 und 49a LVwVfG gewährt.

Zweck der Zuwendung ist der Ausbau des öffentlichen Personenverkehrs in Baden-Württemberg, indem der Zuschussbedarf der kommunalen Aufgabenträger zur:

Einrichtung neuer Linienbedarfsverkehre gem. § 44 des Personenbeförderungsgesetzes
− oder die maßgebliche Aufwertung bereits bestehender, genehmigter Bedarfsverkehre

vom Ministerium für Verkehr anteilig gefördert werden. Bei der maßgeblichen Aufwertung ist es erforderlich, dass die bestehenden Verkehrsangebote grundsätzlich überarbeitet werden, so dass die Standards des Förderprogramms eingehalten werden. Als bereits bestehende, genehmigte Bedarfsverkehre gelten beispielsweise Angebotsformen wie AST-Verkehre, die zu einem On-Demand-Verkehr/ Linienbedarfsverkehr gem. PBefG § 44 aufgewertet werden können. In Ausnahmefällen sind auch andere Rechtsformen möglich, sofern die verkehrliche und tarifliche Integration in den ÖPNV sichergestellt wird. Die Ausgestaltung der On-Demand-Verkehre sollte im jeweiligen Bediengebiet eine flächendeckende Wirkung erzielen. Dies muss in enger Verzahnung mit dem SPNV bzw. Stadt-/ Straßenbahn oder einer bestehenden Regiobuslinie erfolgen.

Die Förderanträge der Antragsteller sind bis 27. September 2024 beim Ministerium für Verkehr einzureichen.

Mit »Hey! Move« ist der vom Land geförderte On-Demand-Verkehr im Landkreis Tuttlingen im Mai 2024 gestartet (Bild: Landratsamt Tuttlingen).

 

 

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